Die österreichische Gesundheitspolitik

Das allgemeine Gesundheitsbewusstsein der Österreicher durchlebt zum aktuellen Zeitpunkt einen beachtlichen Wandel. Das liegt nicht nur daran, dass der generelle Gesundheits- und Wellnessaspekt durch eine Vielzahl erstklassiger Kur-, Wellness- und Gesundheitsresorts geschürt wird, sondern vor allem auch daran, dass eine gesunde und biologische Ernährung sowie eine ausgiebige sportliche Betätigung äußerst hoch im Kurs stehen. Und es scheint tatsächlich Wirkung zu zeigen: Nicht nur Kinder greifen früh morgens zum Fahrrad, um in die Schule zu gelangen, sondern auch Handwerker, Arbeiter, Manager und Firmenvorstände treten kräftig in die Pedale. Der Terminus „Fitness Shop“ ist in aller Munde – dabei sind Fitnessgeräte, die es u.a. bei Fitster.at zu erwerben gibt, so gefragt wie nie. Das Streben nach einer bewussten Lebensweise verstärkt sich in hohem Maße. In diesem Sinne sprechen wir von einem äußerst interessanten Aspekt, dem sich auch das österreichische Gesundheitssystem verschrieben hat.

Betrachtet man die österreichische Gesundheitspolitik etwas genauer, so sei festgehalten, dass dieser einige wichtige gesetzliche Grundlagen zugrunde liegen. Im Hinblick auf Krankenanstalten (intramuraler Bereich) sei erwähnt, dass die Grundsatzgesetzgebung für Spitalsangelegenheiten dem Bund, die Ausführungsgesetzgebung sowie die endgültige Vollziehung wiederum den Ländern obliegt. Explizite Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern fokussieren genau genommen das Ziel, die Finanzierungserfordernisse sicherzustellen sowie in ganz Österreich ein gleichwertiges Niveau im Hinblick auf eine professionelle und hoch qualitative Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Der extramurale Bereich betrifft größtenteils die sogenannte Bundesgesetzgebung. Dabei kommt den Richtlinien des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie den Satzungen und Krankenordnungen der Sozialversicherungsträger eine ganz besondere rechtliche Bedeutung zu.

Was die Versicherung betrifft, so sei an dieser Stelle festgehalten, dass in Österreich die sogenannte Pflichtversicherung für alle unselbstständig Erwerbstätigen besteht. Dies bedeutet folglich, dass eine freie Wahl des Versicherungsträgers seitens des unselbstständig erwerbstätigen Arbeitnehmers nicht möglich ist. Demnach ist der zuständige Versicherungsträger von zwei Faktoren abhängig – nämlich vom Beschäftigungsort und vom Arbeitgeber. Bei selbstständig Erwerbstätigen kommt ebenfalls die Pflichtversicherung zum Tragen. Trotz allem ist hierbei, je nach Kammerzugehörigkeit, eine freie Wahl des Versicherungsträgers möglich.

Wann beginnt die Versicherung für einen unselbstständig erwerbstätigen Arbeitnehmer? Genau genommen ist ein unselbstständig erwerbstätiger Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme seines Beschäftigungsverhältnisses versichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechende Meldeverpflichtung gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger auszuführen. Bei Gewerbetreibenden tritt die Versicherung dann offiziell in Kraft, sobald das Gewerbe angemeldet ist. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind automatisch im Rahmen des österreichischen Gesundheitssystems versichert. Ist man als versicherte Person verheiratet bzw. hat Kinder, so sind nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder automatischen mitversichert.

Werden unterschiedliche Erwerbstätigkeiten aufgenommen, so ist durchaus eine sogenannte Mehrfachversicherung möglich. Dabei ist die maximal Höhe der jeweiligen Versicherungsbeiträge für das gesamte Jahr durch die Höchstbeitragsgrundlage festgelegt. Gehen über diese Höchstbeitragsgrundlage etwaige Beitragszahlungen hinaus, so müssen diese im Rahmen einer Mehrfachversicherung seitens des Versicherungsnehmers zurückgefordert werden.

Wie wird das österreichische Gesundheitssystem finanziert? Genau genommen erfolgt diese finanzielle Abwicklung für den extramuralen Bereich durch Krankenversicherungsbeiträge und Selbstbehalte – in der letzten Zeit auch vermehrt durch Steuermittel. Was die Finanzierung des intramuralen Bereichs betrifft, so sei festgehalten, dass diese überwiegend durch die Länder sowie die Sozialversicherungsbeiträge erfolgt.